Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 381
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2006 – B 4 RA 43/05 RRücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides: Untergehen des Rücknahmeanspruchs aus § 44 Abs. 2 SGB X wegen unzulässiger Rechtsausübung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BAG, 10.10.2012 – 7 AZR 602/11Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines RentenbescheidsZitiert von 19
- LSG NRW, 12.06.2025 – L 16 KR 383/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 – L 22 R 1181/10Zitiert von 3
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 7/12 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt - Erstattungsanspruch - Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter - Anschein rechtmäßiger Amtsausübung - Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtswidrigkeit - Bekanntgabe - Überweisung von Sozialleistungen an Dritte - fehlende Einzugsberechtigung - Vertrauensschutz - grobe Fahrlässigkeit - ZurückverweisungZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 – L 32 AS 1645/18 NZB
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 5/25 RHebammenhilfevertrag: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft wegen Vorrangs des Schiedsverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Bremen, 09.04.2026 – 3 V 672/26Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 16 KR 620/25 KL ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-2 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-4 (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/40#abs-5 (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.